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Sich selber einstellen

Grundsätzlich ist ein Arbeitsvertrag für Sie als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer empfehlenswert, aber nicht immer möglich. Bei welchen Rechtsformen das möglich ist und wie sie nötigenfalls vorübergehend auf Ihren Lohn verzichten können, finden sie hier:

Arbeitsvertrag für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer

Personengesellschaft (Einzelunternehmen & Kollektivgesellschaft)

Als Inhaberin oder Inhaber eines Einzelunternehmens oder als Mitglied einer Kollektivgesellschaft ist ein eigentliches Anstellungsverhältnis für Sie nicht möglich. Als selbstständige Unternehmerin oder Unternehmer gilt der erwirtschaftete Ertrag, abzüglich Ihrer Ausgaben, als Lohn (Einkommen). Als selbstständige Unternehmerin oder selbstständiger Unternehmer können Sie keinen Arbeitsvertrag  mit sich selber abschliessen. Als Mitglied einer Kollektivgesellschaft können Sie die Arbeitspflichten und -rechte der verschiedenen Mitglieder aber beispielsweise im Gesellschaftsvertrag regeln.

Juristische Person (GmbH & AG)

Als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer GmbH oder AG können Sie einen Arbeitsvertrag mit Ihrer eigenen Firma abschliessen. Sie gelten dann als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer. Im Arbeitsvertrag legen Sie Ihren Lohn fest und können dadurch vom Arbeitnehmerschutz profitieren. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag macht in diesem Fall durchaus Sinn und wird in der Praxis häufig gemacht.
Worauf Sie bei der Erstellung Ihres Arbeitsvertrages achten müssen, finden Sie unter Jemanden einstellen.

Als Inhaberin oder Inhaber einer GmbH oder AG müssen Sie die Geschäftsführung Ihres Unternehmens nicht zwingend selber übernehmen. Sie können die Geschäftsführung auch einer anderen Person anvertrauen und sie dafür einstellen.

Lohnverzicht (vorübergehend)

Um die Liquidität eines Unternehmens nicht zu gefährden, kann oder muss vorübergehend auf den Lohn verzichtet werden.

Personengesellschaft (Einzelunternehmen & Kollektivgesellschaft)

Bei Personengesellschaften stellt das Geschäftsergebnis das Gehalt dar. Laufen die Geschäfte zu schlecht, können sie als Inhaberin oder Inhaber keinen oder nur einen kleinen Lohn für Ihren Lebensunterhalt beziehen. Eine Pflicht für Lohnbezug gibt es nicht. Löhne für die Arbeit von angestellten Mitarbeitenden müssen in diesem Fall weiterhin bezahlt werden.

Juristische Person (AG & GmbH)

Bei juristischen Personen  sollte ein Lohnverzicht gut überlegt sein. Entscheidend ist, ob Sie in der Rolle als Angestellte oder Angestellter auf den Lohn verzichten, oder als Gesellschafterin oder Gesellschafter. In der Rolle der oder des Angestellten können Sie auf Ihren Lohn verzichten und Ihre Arbeit für das Unternehmen gilt als unentgeltliche Tätigkeit. Das ist steuerfrei. Dazu brauchen Sie aber einen Arbeitsvertrag mit Ihrem Unternehmen.
Ein Lohnverzicht in der Rolle als Gesellschafterin oder Gesellschafter (Inhaberin, Inhaber) wird steuerlich als eine verdeckte Kapitaleinlage in Ihr Unternehmen gewertet. Diese Kapitaleinlage muss als Einkommen versteuert werden.
Eine Alternative zum Lohnverzicht ist die Lohnstundung. Dabei wird der Lohn, oder ein Teil des Lohns, erst zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt, muss aber in jedem Fall als Lohn versteuert werden.

Wichtig: Egal welche Art des (temporären) Lohnverzichts Sie wählen, Sie unterliegen weiterhin einer Beitragspflicht bei den Sozialversicherungen. Nehmen Sie unbedingt Kontakt mit Ihrer Sozialversicherungsanstalt auf und klären Sie ab, welche Beiträge Sie weiterhin zu entrichten haben.