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Jemanden einstellen

Mitarbeitende zu finden die in Ihr Team passen ist nicht ganz einfach. Ob Sie dazu Stelleninserate schalten, gezielt um ausgewählte Personen werben oder diese an speziellen Events kennenlernen wollen, ist Ihnen und Ihrer Kreativität überlassen. Sobald Sie eine Person gefunden haben, die Sie einstellen möchten, gibt es einige Punkte, die Sie nacheinander abarbeiten müssen:

1. Arbeitsvertrag

Arbeitsverträge können mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Für längere Arbeitseinsätze sollten sie einen schriftlichen Vertrag abschliessen.
Prüfen Sie als erstes, ob Ihr Unternehmen einem GAV, einem Gesamtarbeitsvertrag, untersteht. Bestimmte Branchen und Verbände, wie zum Beispiel die Baubranche oder die Maschinen- Elektro- und Metallindustrie, regeln in GAV’s einzuhaltende Arbeitszeiten, Mindestlöhne, Ferien, Kündigungsfristen und weiteres. Ist Ihr Unternehmen Mitglied in einem Verband, gibt es höchstwahrscheinlich einen GAV oder Vertragsempfehlungen. In anderen Branchen, zum Beispiel der Gastronomie, gibt es sogar Landes-Gesamtarbeitsverträge. Diese gelten für alle Betriebe in dieser Branche, egal ob Sie in einem Verband sind, oder nicht.

Gesamtarbeitsverträge Schweiz:
Liste der allgemein verbindlich erklärten GAV in der Schweiz

Unterliegt Ihr Unternehmen keinem GAV, können Sie einen Arbeitsvertrag frei gestalten. Beispiele für Arbeitsverträge finden Sie hier:

Frei gestalteter Arbeitsvertrag:
Tipps zur Erstellung eines Einzelarbeitsvertrags inkl. Vorlage (myright.ch)

Arbeitsvertrag Gastronomie:
Vertragsvorlage für Serviceangestellte (myright.ch)

Anstellungsverhältnis:
Neben der unbefristeten Anstellung mit Vollpensum (100%) und Monatslohn, gibt es auch noch weitere Arbeitsverhältnisse:

  • Teilpensum
  • befristete Anstellung
  • Anstellung im Stundenlohn
  • Anstellung auf Abruf (dabei sind zwar die Arbeitsbedingungen schriftlich festgehalten, der Arbeitsvertrag tritt aber jeweils nur in Kraft, wenn ein Arbeitseinsatz geleistet wird)
  • Kaderverträge (Arbeitsverträge mit zusätzlichen Rechten und Pflichten für Führungspersonen)

2. Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung

Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit einem Schweizer Pass oder einer Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) können eine Arbeitsstelle ohne weitere Bewilligung antreten. Für alle anderen ist bei den kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden abzuklären, ob zusätzlich eine Arbeits- / Aufenthaltsbewilligung einzuholen ist. Nehmen Sie dazu Kontakt mit der entsprechenden Behörde Ihres Kantons auf. Weiter Informationen zum Thema finden Sie unter Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung für Nicht-Schweizer (myright.ch).

Kontaktdaten:
Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden

3. Versicherungen & Vorsorge

Es gibt mehrere empfohlene und obligatorische Versicherungen für Mitarbeitende. Am besten Sie lassen sich zu Beginn von unabhängigen Versicherungsberaterinnen oder -beratern aufklären. Hier die wichtigsten Angaben:

AHV / IV / EO – obligatorisch

Mitarbeitende ab dem 18. Lebensjahr müssen ab einem Lohn von CHF 2’300.- pro Jahr obligatorisch bei der Ausgleichskasse (AHV / IV / EO) angemeldet werden.
Die Anmeldung läuft über die AHV-Versichertennummer und muss spätestens bis zur jährlichen Beitragsrechnung der Ausgleichskasse erfolgen. Bei den meisten Ausgleichskassen können Mitarbeitende über ein Onlineformular oder über EasyGov gemeldet werden.
Hat die eingestellte Mitarbeiterin oder Mitarbeiter noch keine AHV-Versicherungsnummer, muss umgehend ein Versicherungsausweis bei der Ausgleichskasse bestellt werden, damit eine solche Nummer zugeteilt werden kann.

Kantonale Ausgleichskassen (Standard)
Verbandsausgleichskassen der Schweiz

Unfallversicherung – obligatorisch

Alle Mitarbeitenden müssen ab einem Lohn von CHF 2’300.- pro Jahr obligatorisch einer Berufsunfallversicherung (BU) angeschlossen werden. Bei mehr als 8 Arbeitsstunden pro Woche müssen Mitarbeitende vom arbeitgebenden Unternehmen auch gegen nicht berufliche Unfälle versichert werden (NBU).
Die Anmeldung von Mitarbeitenden bei der Unfallversicherung läuft gleichzeitig mit der Anmeldung bei der Ausgleichskasse. Dort wird die Unfallversicherung auf dem Anmeldeformular angegeben. Die Ausgleichskasse leitet die Anmeldung an die Unfallversicherung weiter. Sie können neue Mitarbeitende auch direkt bei Ihrer Unfallversicherung anmelden.
Eine grosse Zahl handwerklicher und technischer Betriebe sind der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellt. Alle weiteren Branchen können sich bei privaten Versicherern anmelden. Online finden Sie diverse Angebote von privaten Unfallversicherern.

Anmeldung SUVA

Pensionskasse (BVG) – obligatorisch

Alle Mitarbeitenden mit einem Jahreslohn über CHF 22’050.- (Stand: 2023) müssen bei einer Pensionskasse angemeldet werden. Die Pensionskasse kann vom Unternehmen frei gewählt werden. Online finden Sie verschiedene Pensionskassen und deren Leistungen im Vergleich. Die Anmeldung neuer Mitarbeitenden können Sie bei den meisten Pensionskassen auf einem Onlineportal erledigen.

Krankentaggeld – empfohlen

Eine Krankentaggeldversicherung ist in vielen Branchen nicht obligatorisch, ist aber allgemein zu empfehlen. Wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter krank oder kann infolge Schwangerschaft nicht mehr arbeiten, ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin verpflichtet, den Lohn für eine gewisse Zeit zu 100% weiter zu bezahlen. Die Krankentaggeldversicherung hilft diese Kosten bis zu 2 Jahre zu tragen. Die Krankentaggeldversicherung können Sie bei einer frei wählbaren Versicherung abschliessen. Die Höhe Ihrer Prämie können Sie mit diesen Festlegungen mitbestimmen:

  • Welches Taggeld-Modell gelten soll
  • Ab welchem Tag die Versicherung zu zahlen beginnt
  • Welchen Prozentsatz des Lohnes die Versicherung zahlt

Online finden Sie diverse Anbieter von Krankentaggeldversicherern.