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Gründungskapital

 

Um eine GmbH oder eine AG gründen zu können, müssen Sie Gründungskapital aufbringen. Das Gründungskapital dient dazu, Drittpersonen über den finanziellen Status Ihrer neu gegründeten Firma zu informieren. Es ist eine Art Garantie für Ihre Lieferanten und Geschäftspartner, dass Sie in der Anfangsphase Ihres Unternehmens über genügend Kapital verfügen, um ihre Rechnungen zu bezahlen und Ihr Unternehmen am Leben zu erhalten. Der Vorteil für Sie als Unternehmerin oder Unternehmer besteht darin, dass Sie dank dieser Einlage im Falle von Zahlungsunfähigkeit nur mit dem Firmenvermögen, und nicht mehr mit Ihrem privaten Vermögen haften

Wie hoch ist das Gründungskapital für eine GmbH?

Das Gründungskapital für eine GmbH, auch Stammeinlage oder Stammkapital genannt, beträgt mindestens 20000 Franken und muss vollständig einbezahlt (voll liberiert) werden. Es besteht keine Höchstgrenze. Die Mindesteinlage pro Gesellschafterin oder Gesellschafter beträgt 100 Franken. Das Gründungskapital von 20000 Franken können Sie sowohl in Form von Geld, Sacheinlagen wie Immobilien, Maschinen, Mobiliar, Fahrzeuge, usw. aber auch in gemischter Form einbringen. Das einbezahlte Kapital steht Ihrem Unternehmen wieder zur Verfügung, sobald der Eintrag im Handelsregister erfolgt ist.

Wie hoch ist das Gründungskapital für eine AG?

Das Gründungskapital für eine AG, auch Aktienkapital genannt, beträgt mindestens 100’000 Franken. Von diesen 100’000 Franken sind Sie verpflichtet, mindestens 50’000 Franken einzubezahlen (teilweise liberiert). Die fehlenden 50’000 Franken werden dabei quasi als interne Schuldscheine hinterlegt. Der Verwaltungsrat kann das fehlende Geld dieser Schuldscheine jederzeit vom Aktionär einfordern. Die 100’000, respektive 50’000 Franken Gründungskapital, können Sie in Form von Geld und/oder Sacheinlagen wie Immobilien, Maschinen, Mobiliar, Fahrzeuge, etc. einbringen.

Für Aktiengesellschaften mit einem Gründungskapital von über 250’000 Franken müssen sie mindestens 20% des Gründungskapitals einbezahlen (liberieren). Das einbezahlte Kapital steht Ihrem Unternehmen jeweils nach der Gründung wieder zur Verfügung.

Wie und wo muss ich dieses Gründungskapital einbezahlen?

Es gibt zwei verschiedene Arten, wie Sie das Gründungskapital aufbringen können. Entweder Sie hinterlegen Geld auf einem speziellen Gründungskonto (z.B. Sperrkonto) bei einer Bank, oder Sie machen eine Sacheinlage mit entsprechendem Wert.

Variante 1: Kapitaldeponierung – Sperrkonto

Wenn Sie Ihr Gründungskapital in bar aufbringen wollen, müssen Sie Ihr Geld während der Gründungsphase Ihres Unternehmens auf einem Gründungskonto bei einer Bank hinterlegen. Die Bank stellt Ihnen daraufhin eine Bestätigung für Ihre einbezahlte Summe aus, die Sie später dem Handelsregisteramt vorlegen müssen. Nach der Firmengründung wird dieses Konto aufgelöst und das einbezahlte Geld steht Ihnen als Unternehmen wieder zur Verfügung. Nehmen Sie dazu mit einer Bank Kontakt auf.

Variante 2: Sacheinlagen

Sacheinlagen können Gegenstände verschiedenster Natur sein, zum Beispiel Immobilien, Maschinen, Mobiliar, Fahrzeuge, Software etc. Damit diese Gegenstände von Ihnen als Grundkapital eingesetzt werden können, müssen die Wertgegenstände einerseits Ihnen gehören und andererseits bewert- und verkaufbar sein (ein geleastes Auto kann also zum Beispiel nicht als Sacheinlage verwendet werden). Bewertbar bedeutet, dass Sie einen Marktwert (Verkehrswert) für Ihre Sacheinlage bestimmen müssen. Dazu fragen Sie am besten Fachpersonen wie Ihren Garagisten, Immobilienverwalter, Händler o.Ä. um Rat, der Ihnen den Marktwert Ihrer Sacheinlage einschätzt. Sobald Sie den Marktwert Ihrer Sacheinlage kennen, gehen Sie folgendermassen vor:

1. Revisionsstelle suchen

Suchen Sie eine möglichst unabhängige Revisionsstelle. Die meisten Treuhandbüros bieten Revisionsdienstleistungen an. Sie müssen den Wert ihrer Sachenlagen nämlich zu einem späteren Zeitpunkt von einem Revisor kontrollieren und bestätigen lassen. Damit dabei nichts schiefgeht, nehmen Sie am besten schon frühzeitig mit der Revisionsstelle Kontakt auf und geben an, was Sie vorhaben. Dort erhalten Sie zudem wertvolle Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.

2. Sacheinlage- und Sachübernahmevertrag unterzeichnen

Dies ist ein Vertrag zwischen Ihnen als Privatperson und des zu gründenden Unternehmen. Mit diesem Vertrag machen Sie offiziell, dass Sie Ihr persönliches Vermögen in Form von Sacheinlagen an Ihre zu gründende Firma überschreiben möchten und welche Gegenleistungen (Aktien, Stammanteile) Sie im Gegenzug als Privatperson erhalten. Dieser Vertrag ist gesetzlich vorgeschrieben und muss von allen Gründern unterzeichnet werden. Das Handelsregisteramt Zürich bietet dazu folgende Vorlagen:
GmbH:

AG:

3. Gründungsbericht erstellen

Der Gründungsbericht ist eine Zusammenfassung all Ihrer Sacheinlagen und den Gegenleistungen (Aktien, Stammanteile), welcher die Gründenden des Unternehmens erhalten. Der Gründungsbericht ist gesetzlich vorgeschrieben und muss von allen Gründenden unterzeichnet werden.

GmbH:

AG:

4. Gründungsbericht von Revisionsstelle kontrollieren lassen

Ihren Gründungsbericht müssen Sie von einer Revisionsstelle kontrollieren lassen. Sie prüft Ihren Gründungsbericht bezüglich formeller Richtigkeit und ob der Wert Ihrer Sacheinlagen korrekt eingeschätzt wurde. Sofern alles in Ordnung ist, stellt Ihnen Ihre Revisionsstelle eine Prüfungsbestätigung aus, die Sie später dem Handelsregisteramt gemeinsam mit Ihrem Gründungsbericht vorlegen müssen.

Eine solche Prüfung durch Ihre Revisionsstelle kostet je nach Aufwand zwischen 500 und 2′000 Franken.

Ein Beispiel einer Prüfungsbestätigung stellt das Handelsregisteramt Zürich zur Verfügung: